b) Weitaus schwerer wiegt der Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Rechtsanwalt X. verfolgte mit der geschlossenen Vereinbarung in erster Linie eigene finanzielle Interessen. Diese stellte er über die Interessen seiner Klientin, wobei er sich deren Eigenwilligkeit geschickt zu Nutze machte. Er unterliess es namentlich, unnötigen Aufwand zu vermeiden. Ausgehend von einem verrechneten Honorar von Fr. 388'952.00 und einem effektiven Aufwand von 427.48 Stunden erzielte Rechtsanwalt X. ein krass übersetztes Honorar von Fr. 910.00 je Stunde.