Hierbei ist Rechtsanwalt X. immerhin zugute zu halten, dass BGE 143 III 600 im April 2016 noch nicht vorlag. Dennoch stellt der aus der Verletzung dieser Pflicht resultierende Anschein, dass nicht das wohlverstandene Interesse der Klientin im Zentrum der auftragsrechtlichen Beziehung steht, die Integrität des Anwaltsstands in Frage (vgl. GVP 2006 Nr. 109).