2. a) Die von Rechtsanwalt X. mit B. abgeschlossene Honorarvereinbarung war in verschiedener Hinsicht unzulässig. Zunächst verstiess das pactum de palmario sowohl in Bezug auf das Verhältnis zwischen erfolgsunabhängiger Mindestpauschale und erfolgsabhängigem Honorar als auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen die vom Bundesgericht vorgezeichneten Grenzen. Hierbei ist Rechtsanwalt X. immerhin zugute zu halten, dass BGE 143 III 600 im April 2016 noch nicht vorlag.