6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. gegen Art. 12 lit. a BGFA verstiess, indem er von B. ein krass übersetztes Honorar gefordert hat. Zudem hat er eine unzulässige Honorarvereinbarung abgeschlossen, womit auch ein Verstoss gegen Art. 12 lit. e BGFA vorliegt. Er ist nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren. Im Übrigen ist der Anzeige, insbesondere soweit (indirekt) auch gegen Rechtsanwalt Y. Vorwürfe erhoben wurden, keine Folge zu leisten. III. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte