d) Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, welchen Zweck die Parteien mit der Konstruktion eines Treuhandverhältnisses verfolgten. Im Vorgehen der Angezeigten kann im Lichte des Gesagten grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung erblickt werden. Den Angezeigten kann – wenn überhaupt – nur vorgeworfen werden, die Sachverhaltsangaben ihrer Mandantin nicht kritisch und objektiv beurteilt bzw. abgeklärt zu haben (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 95).