Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 92 ff.). Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nach Art. 12 lit. a BGFA ist namentlich dann verletzt, wenn ein Anwalt eine Honorarrechnung auf das Geschäft statt auf die Privatperson des Klienten ausstellt und damit in Kauf nimmt, dass Steuern hinterzogen werden (Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 263 mit Hinweis auf Beschluss der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2004, GER 4/2004, S. 32 ff.).