b) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Hierzu gehört auch, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrung seiner Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln betreibt. Denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege. Dem Anwalt ist es namentlich untersagt, vom Gesetz verpönte Zwecke zu verfolgen. Es ist nicht seine Aufgabe, zu versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen oder zu durchkreuzen. Vielmehr hat er diese zu respektieren. Er soll die Interessen seines Klienten nicht mit Lug und Trug, sondern nach Recht und Billigkeit verfechten.