Der "Papertrail" wäre problemlos nachzuvollziehen gewesen. In Bezug auf den "Vertrag 2000" führen die Angezeigten aus, dass es sich nicht um einen fingierten Darlehensvertrag sondern lediglich um eine Mustervorlage aus dem Schweizer Vertragshandbuch handle. B. habe diese Vorlage für andere Zwecke benötigt. Offensichtlich seien sie nicht vollends aufgeklärt worden, was es sich mit dem angeblich fingierten Darlehensvertrag auf sich habe. Die Argumentation der Angezeigten läuft im Übrigen darauf hinaus, dass sie (die Angezeigten) stets nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen von B. vertreten hätten.