irgendwelche Honorarvereinbarungen zu treffen oder gar Inkassotätigkeiten auszuüben. Diesbezüglich ist anzufügen, dass Rechtsanwalt Y. die Klientschaft zwar über die Honorarvereinbarung informierte bzw. aufklärte. Die Vereinbarung wurde letztlich aber durch die J. abgeschlossen, wobei sie durch […] Rechtsanwalt X. […] unterzeichnet wurde. Zudem ist anzufügen, dass B. Rechtsanwalt X. (unter Substitutionsrecht von Rechtsanwalt Y.) bevollmächtigt hatte. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt Y. im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung keine Verletzung von Art. 12 lit. e und Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden.