So verlangte die J. beim Sozialamt der Gemeinde O. einen Kostenvorschuss für "anwaltliche Bemühungen". Im Dezember 2015 gewährte die Sozialhilfekommission B. eine (weitere) Kostengutsprache von Fr. 1'500.00 ("für das juristische Verfahren bezüglich der erbrechtlichen Angelegenheiten"). Dieser Betrag wurde an die J. überwiesen und von dieser zusätzlich zum Erfolgshonorar vereinnahmt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Angezeigten B. auch nicht auf die mit der Honorarabrede vereinbarte, massive Abweichung zu den im Kanton St. Gallen üblichen Ansätzen hingewiesen haben. Insgesamt muss von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistung ausgegangen werden.