Bei einer Beschränkung auf einen angemessenen Aufwand ergäbe sich also sogar noch ein höherer Stundenansatz als Fr. 910.00. Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 angemessen gewesen. Der von den Angezeigten verrechnete Ansatz ist hingegen als massiv übersetzt zu bezeichnen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass gemäss der getroffenen Honorarvereinbarung neben dem Erfolgshonorar zusätzlich die von Dritten zu zahlenden Parteientschädigungen an die Angezeigten geflossen wären bzw. sind. So verlangte die J. beim Sozialamt der Gemeinde O. einen Kostenvorschuss für "anwaltliche Bemühungen".