cc) Die Angezeigten haben im Rahmen einer nicht überaus komplexen Erbstreitigkeit für ihre Klientin mehr als zwei Monate gearbeitet. Bei einer gesamthaften Würdigung, namentlich in Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der sich stellenden Rechtsfragen, der Eigenwilligkeit der Mandantschaft wie auch des Interessen- bzw. Streitwertes ergeben sich hier doch klare Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Angezeigten unnötiger Aufwand betrieben worden ist. Bei einer Beschränkung auf einen angemessenen Aufwand ergäbe sich also sogar noch ein höherer Stundenansatz als Fr. 910.00.