Die Angezeigten fochten den Entscheid zunächst beim Gericht H. und schliesslich beim Gericht I. erfolglos an. Sodann wurde auch gegen einen Entscheid des Gerichts F. als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ans Gericht I. eingereicht, nachdem B. zuvor am 25. November 2013 gegen alle Mitarbeiter des Betreibungsamts E., Dienststelle N., ein Ausstandsgesuch gestellt hatte. Auch in dieser Angelegenheit wurde B. durch die Angezeigten vertreten, wobei der Aufwand unter die Honorarvereinbarung fiel. Weitere Dienstleistungen, namentlich verschiedene Strafverfahren sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Darlehen, wurden separat in Rechnung gestellt.