aa) Wie bereits erwähnt, gelangte B. am 27. November 2015 an die Angezeigten, um den Entscheid des Gerichts G. vom […] bzw. den Erbteilungsvertrag anzufechten. Im Rahmen der Erbstreitigkeit drohten zudem weitere Auseinandersetzungen mit den Erben, sodass bei B. auch diesbezüglich Beratungsbedarf bestanden haben soll. Es wurde letztlich die Alleinerbenstellung angestrebt. Die Angezeigten fochten den Entscheid zunächst beim Gericht H. und schliesslich beim Gericht I. erfolglos an.