Demnach ist im Folgenden auf die ausgewiesenen 427.48 Stunden abzustellen. Denn die konkret aufgewendete Zeit ist nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes, sondern auch beim Pauschal- oder Streitwerthonorar für die Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 172). Ausgehend von einem verrechneten Honorar von Fr. 388'952.00 und einem effektiven Aufwand von 427.48 Stunden ergibt sich damit ein Stundenansatz von Fr. 910.00. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte