In Bezug auf den entstandenen Aufwand ist festzuhalten, dass die Angezeigten gegenüber B. für ihre Bemühungen insgesamt 427.48 Stunden ausgewiesen haben. Es darf angesichts der nicht belegten Mutmassungen der Angezeigten sowie der auf Art. 400 Abs. 1 OR beruhenden Rechenschaftspflicht vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein massiver, nicht dokumentierter Mehraufwand entstanden ist. Entgegen der Ansicht der Angezeigten wird die Dokumentation sämtlicher Leistungen durch die Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Erfolgshonorars nicht obsolet, andernfalls dieses gar nicht auf seine Angemessenheit überprüft werden könnte.