schlicht nicht hinreichend nachvollziehen lässt, welche Arbeiten verrichtet wurden. Wie die Angezeigten im Übrigen ausführen, wurde der der Honorarvereinbarung zugrundeliegende Rechnungsbetrag mit Urteil des Gerichts I. rechtskräftig. Am 29. Mai 2017 wurde ein Betrag von Fr. 420'069.20 in Rechnung gestellt, woraufhin die J. ihre Forderung mit der zwischenzeitlich ausbezahlten Erbschaft verrechnete und den Restbetrag von Fr. 1'105'716.83 am 14. Juni 2017 an B. überwies. Die Angezeigten gingen dementsprechend davon aus, dass die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen war.