bb) Die Angezeigten führen dazu aus, dass in den "erfassten 427 Stunden" einige Tätigkeiten überhaupt nicht erfasst worden seien; gerade auch jene über die interne Koordination und den Austausch unter den verschiedenen Rechtsanwälten, die am Fall gearbeitet hätten. Eine akribische Aufwanderfassung sei aufgrund der Honorarvereinbarung als Pauschalhonorar obsolet und rechtlich nicht gefordert gewesen. Die Leistungsaufstellung sei für interne Zwecke gedacht gewesen. Nehme man nur schon Tätigkeiten im Umfang von 550 Stunden an und ziehe eine Kleinspesenpauschale in Betracht, komme man auf einen Stundenansatz von Fr. 680.00. Der Aufwand hätte aber auch höher liegen können.