a) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der finanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit und soll deshalb nur ausnahmsweise Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA kann jedoch bei einer krass übersetzten Rechnung angenommen werden. Krass übersetzt ist ein Honorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt und/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von über 30% kann zu einer Disziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 29 mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012;