d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Angezeigten durch Verrechnung anwaltlicher Aufwendungen in Strafsachen sowie im Zusammenhang mit einem Darlehen von M. gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen haben sollen. Die Angezeigten weisen zunächst zu Recht darauf hin, dass dieser Aufwand – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht unter die Honorarvereinbarung fällt. Zudem bestand für B. im Zusammenhang mit der Strafbzw. der Darlehenssache jederzeit die Möglichkeit, einen detaillierten Leistungsnachweis des in Rechnung gestellten Aufwandes zu verlangen (vgl. BGer 2C_133/2012 E. 4.3).