Denn ein Anwaltswechsel während laufenden Mandats ist für den Mandanten mit Kosten und Verzögerungen verbunden, womit er sich in einer gewissen Zwangslage befindet, wenn sein Anwalt zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zu einer Erfolgsprämie verlangt. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit durch diese Einschränkung ist geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Gefahr einer Übervorteilung und des Verlusts der Unabhängigkeit des Anwalts entgegenzuwirken (BGE 143 III 600 E. 2.7.5). Der Abschluss des vorliegend zu beurteilenden pactum de palmario während des laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA.