Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Angezeigten, wonach sie die Honorarvereinbarung während keiner kritischen Prozessphase getroffen haben wollen und dass für B. keine Notwendigkeit bestanden habe, die Honorarvereinbarung zu akzeptieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei vielmehr ihre Idee gewesen. Die zeitliche Einschränkung ist erforderlich, um die Gefahr einer Übervorteilung einzudämmen. Denn ein Anwaltswechsel während laufenden Mandats ist für den Mandanten mit Kosten und Verzögerungen verbunden, womit er sich in einer gewissen Zwangslage befindet, wenn sein Anwalt zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zu einer Erfolgsprämie verlangt.