Die Angezeigten räumen in diesem Zusammenhang ein, dass die Mandatierung bereits im November 2015 erfolgt und die Honorarvereinbarung erst später geschlossen worden sei. Die Parteien vereinbarten am 21. April 2016 und damit erst rund fünf Monate nach Mandatsübernahme eine Erfolgsbeteiligung von 20%, verbunden mit einem Pauschalmindesthonorar von Fr. 100'000.00. Auch dieses Vorgehen verstösst gegen die vom Bundesgericht bestimmten Voraussetzungen.