c) Der Abschluss der Vereinbarung verstösst auch aus einem weiteren Grund gegen Art. 12 lit. e BGFA. Vorliegend ist erstellt, dass sich B. am 27. November 2015 an Rechtsanwalt X. wandte, welcher den Entscheid des Gerichts G. vom […] – wobei B. ein Erbteil von Fr. 1'944'764.80 zugesprochen wurde – zunächst […] beim Gericht H. […] und schliesslich […] beim Gericht I. erfolglos anfocht. Die Angezeigten räumen in diesem Zusammenhang ein, dass die Mandatierung bereits im November 2015 erfolgt und die Honorarvereinbarung erst später geschlossen worden sei.