© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt und eine Gefahr einer Übervorteilung besteht. Dies trifft hier angesichts des Missverhältnisses zwischen erfolgsunabhängiger Mindestpauschale und erfolgsabhängigem Honorar ohne Weiteres zu. Durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 20% neben einer vereinbarten Mindestpauschale von Fr. 100'000.00 liegt eine Verletzung des Verbots nach Art. 12 lit. e BGFA vor. Dies gilt erst recht, wenn die Angezeigten bei dem von ihnen selbst genannten Streitwert von fast Fr. 6 Mio. einen vollen Erfolg erzielt hätten.