Zürich 2001, S. 6 ff.), zwingender Natur. Ebenfalls nicht zu hören sind die Angezeigten, soweit sie – unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten und noch zu leistenden Stunden zweier Rechtsanwälte, des Aktenumfangs, der anspruchsvollen Mandantschaft sowie nicht verrechneter Spesen – einen korrekten Stundenansatz von lediglich etwa Fr. 340.00 vorrechnen bzw. die Ansicht vertreten, dass das vereinbarte Honorar den tatsächlichen Leistungen entspreche. Entscheidend ist bei der Beurteilung einer Honorarvereinbarung vielmehr, ob das Verhältnis der vom Erfolg abhängigen Honorarkomponenten und dem in jedem Fall geschuldeten Honorar