Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Angezeigten, wonach B. zunächst gar eine ausschliessliche 50%-Gewinnbeteiligung vorgeschlagen habe. Einerseits bezog sich diese Offerte auf eine mögliche Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt Z. Andererseits sind die Berufsregeln, welche den Anwaltsberuf im öffentlichen Interesse reglementieren und die auftragsrechtlichen Pflichten überlagern (dazu Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 6 ff.), zwingender Natur.