In Bezug auf das erfolgsabhängige Honorar ist festzustellen, dass dieses letztlich Fr. 288'952.00 betrug (Fr. 388'952.00 abzgl. Fr. 100'000.00). Damit wurde indes die vom Bundesgericht vorgezeichnete, zulässige Obergrenze klar überschritten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Angezeigten, wonach B. zunächst gar eine ausschliessliche 50%-Gewinnbeteiligung vorgeschlagen habe.