Daran ändert nichts, dass die Angezeigten mit einem Mindesterbanteil von knapp Fr. 2 Mio. rechneten. So bezifferten sie jedenfalls den Streitwert der Erbschaftsangelegenheit mit Fr. 5'905'718.91 und zeigten B. auf, unter welchen Umständen mit einem Fr. 1'944'764.80 überschiessenden Betrag zu rechnen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht von einem reinen Pauschalhonorar ausgegangen werden.