b) Die Parteien haben vorliegend eine Erfolgsbeteiligung von 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages, in jedem Fall aber ein Mindesthonorar von Fr. 100'000.00 vereinbart. Diese Vereinbarung beinhaltet – wie die Angezeigten zu Recht vorbringen – wohl ein fixiertes Pauschalhonorar. Dennoch ist es als Erfolgshonorar im Sinne eines pactum de palmario zu qualifizieren, da die geschuldete Mindestpauschale von Fr. 100'000.00 bei Prozesserfolg erhöht wird (ähnlich die Angezeigten in […]: "Pauschalabrede mit einer Erfolgskomponente"). Daran ändert nichts, dass die Angezeigten mit einem Mindesterbanteil von knapp Fr. 2 Mio. rechneten.