cc) Grundsätzlich zulässig ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (BGer 2C_247/2010 E. 5.4; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 448 mit Hinweisen in Fn 1075; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 4 Rz. 258). Bei einem Pauschalhonorar vereinbaren die Parteien von vornherein einen festen Betrag zur Deckung des Arbeitsaufwands. Auch das Pauschalhonorar muss im richtigen Verhältnis zum Aufwand stehen, das heisst kostendeckend und angemessen gewinnbringend sein. Neben einem kostendeckenden Pauschalhonorar kann der Anwalt zusätzlich auch eine Erfolgsprämie vereinbaren (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 258 f. mit Hinweis auf Beschluss AK/