i BGFA, wonach die Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufklären. Andererseits ist diese Einschränkung erforderlich, um die Gefahr einer Übervorteilung einzudämmen (a.a.O. E. 2.5-2.7.5 mit Hinweisen).