Erstens darf das Verbot des (reinen) Erfolgshonorars nicht mit einer geringfügigen erfolgsunabhängigen Entschädigung unterlaufen werden; der Rechtsanwalt muss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht (so bereits BGer 2A.98/2006 E. 2.2). Gleichzeitig darf – zweitens – die vom Erfolg abhängige Honorarkomponente im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt ist und die Gefahr einer Übervorteilung besteht. Auf die Festlegung einer fixen Obergrenze hat das Bundesgericht verzichtet.