Fall geschuldete) Honorar bei erfolgreicher Mandatsführung erhöht wird (vgl. BGE 135 III 259 E. 2.3; BGer 2A.98/2006 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 600 festgehalten, dass ein Verbot des pactum de palmario als Massnahme gegen die Gefahr der Übervorteilung und des Verlusts der Unabhängigkeit des Anwalts nicht erforderlich sei. Das grundsätzlich zulässige pactum de palmario muss sich aber in gewissen Grenzen bewegen. Erstens darf das Verbot des (reinen) Erfolgshonorars nicht mit einer geringfügigen erfolgsunabhängigen Entschädigung unterlaufen werden;