Nicht zu prüfen ist daher der Vorwurf der sorgfältigen bzw. zweckmässigen Ausführung des erteilten Auftrags in Bezug auf die Anfechtung des Erbteilungsvertrags, insbesondere das unnötige Ergreifen von Rechtsmitteln für B. Dieser Vorwurf betrifft das (zivilrechtliche) Verhältnis zwischen B. und den Angezeigten. Das Verhalten der Angezeigten wird gleichwohl im Gesamtkontext bzw. im Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen zu würdigen sein. 2. Zunächst wirft B. X. vor, eine unzulässige Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) abgeschlossen zu haben.