geleistete Arbeit qualitativ genügend war. Solche sich aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ergebenden Streitigkeiten müssen vor dem Richter im ordentlichen Verfahren ausgetragen werden (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 125; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 15; ferner BGE 106 Ia 337 E. 3). Nicht zu prüfen ist daher der Vorwurf der sorgfältigen bzw. zweckmässigen Ausführung des erteilten Auftrags in Bezug auf die Anfechtung des Erbteilungsvertrags, insbesondere das unnötige Ergreifen von Rechtsmitteln für B.