BGer 2C_407/2008 E. 3.3). Im Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer kommen neben Art. 12 ff. BGFA grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur Anwendung (Art. 41 AnwG). b) Die Anwaltskammer ist nicht zuständig zur Prüfung der Frage, ob ein Anwalt im Rahmen des erteilten Auftrags gehandelt hat, ob der Auftrag richtig ausgeführt worden ist, ob die Tätigkeit des Rechtsanwaltes notwendig oder zweckmässig und die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte