2. Am 3. August 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft K. der Anwaltskammer eine Nichtanhandnahmeverfügung, nachdem B. am 21. Juli 2017 auch beim L. Anzeige erstattet hatte. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Schwelle zum Betrugs- und Falschbeurkundungsversuch im vorliegenden Fall "noch lange nicht überschritten" gewesen sei, was zu einem Nichteintreten auf die Anzeige gegen alle drei zum möglichen Täterkreis dieser Delikte gehörenden Personen führe.