Die J. erstellte am 29. Mai 2017 eine "Zwischenabrechnung" über Fr. 420'069.20. Dies entsprach dem vereinbarten Honorar, d.h. 20% der Erbschaft in der Höhe Fr. 1'944'764.80 zuzüglich Mehrwertsteuer, und bezog sich auf den Zeitraum zwischen 27. November 2015 und 23. Mai 2017. Insgesamt soll B. 427.48 Stunden "Rechtsberatung" in Anspruch genommen haben, wobei offensichtlich nicht sämtliche Leistungen abgerechnet worden waren. In diesem Zusammenhang wirft B. Rechtsanwalt X. vor, eine unzulässige Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) abgeschlossen (E. II.2) bzw. ein krass übersetztes Honorar gefordert zu haben (E. II.3).