a. 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages (zzgl. MWSt.); b. In jedem Fall mindestens aber CHF 100'000.- (zzgl. MWSt.). 2. Allfällige von Dritten zu zahlende Parteientschädigungen stehen X. [J.] zu. […]"