B. wurde dabei ein Erbteil von Fr. 1'944'764.80 zugesprochen. Da sie mit dem Entscheid nicht einverstanden war, gelangte B. am 27. November 2015 an Rechtsanwalt X., welcher diesen Entscheid zunächst beim Gericht H. und schliesslich beim Gericht I. erfolglos anfocht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 21. April 2016 schloss B. mit der J. eine schriftliche Honorarvereinbarung. Sie enthielt in Bezug auf die Höhe des Honorars folgenden Wortlaut: 1. Die Parteien kommen überein, das Honorar von X. [J.] in den zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten von B. wie folgt zu vereinbaren: