{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. 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Dennoch stellt der aus der Verletzung dieser Pflicht resultierende\nAnschein, dass nicht das wohlverstandene Interesse der Klientin im Zentrum der\nauftragsrechtlichen Beziehung steht, die Integrität des Anwaltsstands in Frage\n(vgl. GVP 2006 Nr. 109).\n\nb) Weitaus schwerer wiegt der Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Rechtsanwalt X.\nverfolgte mit der geschlossenen Vereinbarung in erster Linie eigene finanzielle\nInteressen. Diese stellte er über die Interessen seiner Klientin, wobei er sich deren\nEigenwilligkeit geschickt zu Nutze machte. Er unterliess es namentlich, unnötigen\nAufwand zu vermeiden. Ausgehend von einem verrechneten Honorar von\nFr. 388'952.00 und einem effektiven Aufwand von 427.48 Stunden erzielte\nRechtsanwalt X. ein krass übersetztes Honorar von Fr. 910.00 je Stunde. Dies gilt erst\nrecht, wenn man berücksichtigt, dass er sich infolge der Mandatsbearbeitung durch\nzwei Anwälte teilweise den gleichen Aufwand gleich zweimal zu diesem übersetzten\nStundenansatz bezahlen liess. Sein Verschulden wiegt erheblich, der\nBerufsregelverstoss mittel bis schwer.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Zugunsten des Angezeigten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sein\nanwaltlicher Leumund ungetrübt ist. Negativ fällt hingegen ins Gewicht, dass er mit\nseiner Stellungnahme vom 10. November 2017 die Grenzen der grundsätzlich noch\nzulässigen Polemik überschritten hat. Die Eingabe enthält verschiedene unsachliche\nElemente, die einzig darauf abzielen, die (ehemalige) Klientin in einem Zwielicht\ndarzustellen (\"prozesswütige B.\"; \"[…] dass die Anzeigeerstatterin Geschichten\nerfindet, lügt und versucht zu betrügen\"; \"So schreckt B. nicht zurück, Urkunden zu\nfälschen\"; \"[…] schreckt nicht davor zurück, laut und sehr ausfällig zu werden\"; \"[sie\nwechselte Rechtsanwälte] wie andere Leute Wäsche\"). Die Einreichung einer derartigen\nStellungnahme in einem Disziplinarverfahren ist einem anwaltlichen Vorgehen\nunwürdig.\n\nd) Eine Verwarnung oder ein Verweis fällt angesichts der Schwere des Verstosses\nausser Betracht. Eine Verwarnung findet lediglich bei leichtesten und einmaligen\nPflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in\nFällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie\nbei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine\nBusse liegt schliesslich im \"Mittelfeld\" der disziplinarischen Sanktionen (Poledna,\nin: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N 32 f.). Angesichts der Schwere des\nRegelverstosses sowie der übrigen Bemessungsgründe erscheint hier eine Busse von\nFr. 10'000.00 als angemessen. Der Angezeigte wird zudem ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass die Anwaltskammer bei künftigen Verstössen gegen die\nBerufsregeln nötigenfalls schwerer wiegende Disziplinarmassnahmen – etwa ein\n(befristetes) Berufsausübungsverbot – aussprechen muss.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18\n"}