{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. 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März 2017 mit B. trafen, wobei die Besprechung – entgegen der\nBehauptung der Angezeigten (\"lediglich 40 Minuten\") – mehr als vier Stunden dauerte.\nNeben diversen telefonischen Kontakten fanden sodann am 11. April 2017\n(3.2 Stunden), 16. Mai 2017 (3 Stunden) sowie am 22. Mai 2017 (3 Stunden) weitere\nBesprechungen in der Kanzlei der Angezeigten statt. Ob dabei das Treuhandkonstrukt\nbesprochen wurde, kann aufgrund der Akten indes nicht hinreichend rekonstruiert\nwerden. Jedenfalls machen die Angezeigten zu Recht geltend, dass zu jener Zeit neben\nder Ausarbeitung des Treuhandkonstrukts auch andere Leistungen erbracht wurden.\n\nUnklar bleibt letztlich auch der Zweck des Treuhandkonstrukts. Dass dieses zur\nUmgehung der Rückzahlungspflicht geplant war, scheint zwar möglich und angesichts\nder finanziellen Ausgangslage von B. naheliegend. Aufgrund der im Recht liegenden\nUnterlagen liegt es allerdings näher, dass das Treuhandverhältnis der Realisierung\nanderer (künstlerischer oder therapeutischer) Projekte diente. So führte B. in einer E-\nMail vom 29. März 2017 an die Angezeigten zu den \"P.-Papieren\" aus: \"[…] zukünftige\nTherapiearbeit in der 'P.'-AG\". Weiter wird festgehalten, dass \"P.\" als AG-Inhaber\nwissen sollte, \"was in 'seiner' AG angeboten [werde]\". Erwähnt wird sodann eine\n\"Filmproduktion für die Neue Art von S.-Hotel mit integriertem\n3. Lebensabschnittalternativen-Seniorenresidenzen […]\". Auch im angeblich fingierten\nDarlehensvertrag wird als Zweck aufgeführt: \"zur Investition/Finanzierung in das\nFilmprojekt T.\". Fragen rund um dieses Filmprojekt werden auch an anderer Stelle\ngestellt, namentlich in E-Mails vom 3. Mai und 7. Mai 2017. Darin verlangt B. nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem neuen Termin, um den \"P. Papierentwurf\" im Hinblick auf Urheberrechte zu\nbesprechen. Sie erkundigt sich zudem über \"Recherchen betreffend\nFilmproduzentenurheberrecht\" und über Rechtsanwalt U., den angeblich besten\n\"Filmspezialisten\" der Schweiz. In einer weiteren E-Mail vom 27. Mai 2017 wird erneut\ndas Filmprojekt T. thematisiert. Zudem führt B. nur schwer verständlich aus: \"Sie\nbestätigen mir ja, dass zweckgebundene Darlehen 2000 etc. URP-Bezug nicht\ntangieren…\" und \"vereinbarung 2000 mit den kidnapper Ras\". Letzteres steht\noffensichtlich im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung von B. in die V.\n\nd) Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, welchen Zweck die Parteien mit\nder Konstruktion eines Treuhandverhältnisses verfolgten. Im Vorgehen der Angezeigten\nkann im Lichte des Gesagten grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA\nverstossende Handlung erblickt werden. Den Angezeigten kann – wenn überhaupt –\nnur vorgeworfen werden, die Sachverhaltsangaben ihrer Mandantin nicht kritisch und\nobjektiv beurteilt bzw. abgeklärt zu haben (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 95).\nEine disziplinarische Ahndung scheint hierfür indes nicht notwendig, zumal eine\nunsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann rechtfertigt, wenn\ndiese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden\nRechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine\nzusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und\nverhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Normbzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes,\nschuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (BGer 2C_379/2009\nE. 3.2).\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. gegen Art. 12 lit. a BGFA\nverstiess, indem er von B. ein krass übersetztes Honorar gefordert hat. Zudem hat er\neine unzulässige Honorarvereinbarung abgeschlossen, womit auch ein Verstoss gegen\nArt. 12 lit. e BGFA vorliegt. Er ist nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu\ndisziplinieren. Im Übrigen ist der Anzeige, insbesondere soweit (indirekt) auch gegen\nRechtsanwalt Y. Vorwürfe erhoben wurden, keine Folge zu leisten.\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Bei der Festsetzung der Sanktion ist die Anwaltskammer an die gesetzlichen\nDisziplinarmassnahmen der Verwarnung, des Verweises, der Busse bis Fr. 20'000.00\nsowie des befristeten und unbefristeten Entzugs der Bewilligung zur Berufsausübung\ngebunden (Art. 17 Abs. 1 lit. a - lit. e BGFA). Innerhalb dieses Rahmens ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche\nMassnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach der Schwere des Verstosses,\ndem Verschulden, der gezeigten Einsicht, dem anwaltlichen Leumund und den\nAuswirkungen, welche die Massnahme für den Fehlbaren hat (Poledna, in: Fellmann/\nZindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N 24 ff.).\n\n"}