{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. 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In der Folge sollen sich die Angezeigten dem Problem\nangenommen haben. Anlässlich einer Besprechung vom 21. März 2017 sei B. ein\n\"Schlachtplan\" unterbreitet worden, um die Gläubiger leerlaufen zu lassen. Es sollte\nzunächst rückwirkend eine Darlehensschuld konstruiert werden, um das Vermögen\nzum Verschwinden zu bringen. Die gesamte Erbschaft hätte an einen Treuhänder bzw.\neinen Strohmann überwiesen werden sollen. Dieser Treuhänder hätte dann mit diesem\nTreugeld einer von B. zu gründenden Aktiengesellschaft ein Darlehen gewährt, womit\ndas Geld materiell wieder an B. zurückgeflossen wäre. Als Treuhänder wäre der 86-\njährige (pauschalbesteuerte) P. aus Q. vorgesehen gewesen. Am 3. Mai 2017 habe in\nR. im Beisein der Angezeigten ein \"gegenseitiges Kennenlernen\" stattgefunden.\nRechtsanwalt Y. habe B. im Nachgang an diese Besprechung die erstellen\nVertragsentwürfe gezeigt und insbesondere den fingierten, auf den 23. November 2000\nzurückdatierten Darlehensvertrag besprochen. Am 16. Mai 2017 habe eine weitere\nBesprechung zu den Entwürfen stattgefunden. Rechtsanwalt X. hätte durch die\nVereinbarung eine Einmalprämie von Fr. 54'000.00, Treuhänder P. eine solche von\nFr. 100'000.00 sowie ein jährliches Honorar von Fr. 10'000.00 erhalten.\n\na) Die Angezeigten bringen gegen den Vorwurf vor, dass sie B. mehrfach darauf\nhingewiesen hätten, dass die Rückzahlung der zufolge Mittellosigkeit bezogenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGelder unumgänglich sei. Das Treuhandkonstrukt hätte wiederum einem ganz anderen\nZweck gedient. Denn B. habe stets moniert, sie werde von ihren Schwestern belästigt.\nDie Telefonate würden von ihren Schwestern mitgehört und die E-Mails mitgelesen.\nDeshalb habe sie mit der Gründung einer Gesellschaft einen \"Neuanfang\" wagen\nwollen, damit ihr Name in keiner Art und Weise gegen aussen auftauche und so\neinstweilen sichergestellt werden könne, dass die Schwestern ihr nicht \"auflauern\". Der\nVorwurf von B. könne auch deshalb nicht stimmen, weil sie einerseits ihren\nErbanspruch teilweise der Staatskasse abgetreten habe und andererseits die heutige\nGesetzgebung ein Verstecken von Geldern überhaupt nicht mehr zulasse. Der\n\"Papertrail\" wäre problemlos nachzuvollziehen gewesen. In Bezug auf den \"Vertrag\n2000\" führen die Angezeigten aus, dass es sich nicht um einen fingierten\nDarlehensvertrag sondern lediglich um eine Mustervorlage aus dem Schweizer\nVertragshandbuch handle. B. habe diese Vorlage für andere Zwecke benötigt.\nOffensichtlich seien sie nicht vollends aufgeklärt worden, was es sich mit dem\nangeblich fingierten Darlehensvertrag auf sich habe. Die Argumentation der\nAngezeigten läuft im Übrigen darauf hinaus, dass sie (die Angezeigten) stets nach\nbestem Wissen und Gewissen die Interessen von B. vertreten hätten.\n\nb) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und\ngewissenhaft aus. Hierzu gehört auch, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrung\nseiner Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln betreibt. Denn die\nTätigkeit des Rechtsanwalts ist Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege. Dem Anwalt ist\nes namentlich untersagt, vom Gesetz verpönte Zwecke zu verfolgen. Es ist nicht seine\nAufgabe, zu versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen oder zu\ndurchkreuzen. Vielmehr hat er diese zu respektieren. Er soll die Interessen seines\nKlienten nicht mit Lug und Trug, sondern nach Recht und Billigkeit verfechten. Es ist\ndem Anwalt dementsprechend auch untersagt, Gerichte und Behörden mittels\nunwahrer Behauptungen bzw. unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung\nwesentlichen Sachverhalt irrezuführen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 12 N 36 ff.; vgl. auch Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], a.a.O., S. 40; CR\nLLCA-Valticos, art. 12 LLCA N 35 ff.; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 260 ff.; zum\nVertrauen der Öffentlichkeit in den Anwaltsstand BGE 139 II 173 E. 5.1; BGer 2A.\n545/2003 E. 3). Der Anwalt muss zwar nicht aktiv zur Wahrheitsfindung beitragen. Er\ndarf allerdings nicht positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreifen (Brunner/Henn/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 92 ff.). Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften\nAusübung des Anwaltsberufs nach Art. 12 lit. a BGFA ist namentlich dann verletzt,\nwenn ein Anwalt eine Honorarrechnung auf das Geschäft statt auf die Privatperson des\nKlienten ausstellt und damit in Kauf nimmt, dass Steuern hinterzogen werden\n(Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 263 mit Hinweis auf Beschluss der Anwaltskammer\ndes Kantons Solothurn vom 1. Juli 2004, GER 4/2004, S. 32 ff.).\n\n"}