{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:51:23", "Checksum": "53a2a5526ce168b5afb9ccb9e3670d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75).\n\naa) Wie bereits erwähnt, gelangte B. am 27. November 2015 an die Angezeigten, um\nden Entscheid des Gerichts G. vom […] bzw. den Erbteilungsvertrag anzufechten. Im\nRahmen der Erbstreitigkeit drohten zudem weitere Auseinandersetzungen mit den\nErben, sodass bei B. auch diesbezüglich Beratungsbedarf bestanden haben soll. Es\nwurde letztlich die Alleinerbenstellung angestrebt. Die Angezeigten fochten den\nEntscheid zunächst beim Gericht H. und schliesslich beim Gericht I. erfolglos an.\nSodann wurde auch gegen einen Entscheid des Gerichts F. als Aufsichtsbehörde in\nBetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ans Gericht I. eingereicht,\nnachdem B. zuvor am 25. November 2013 gegen alle Mitarbeiter des Betreibungsamts\nE., Dienststelle N., ein Ausstandsgesuch gestellt hatte. Auch in dieser Angelegenheit\nwurde B. durch die Angezeigten vertreten, wobei der Aufwand unter die\nHonorarvereinbarung fiel. Weitere Dienstleistungen, namentlich verschiedene\nStrafverfahren sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Darlehen,\nwurden separat in Rechnung gestellt.\n\nbb) Bis zur \"Zwischenabrechnung\" vom 29. Mai 2017 dauerte das Mandat insgesamt\neineinhalb Jahre. In dieser Zeit führten die Angezeigten – wie dargelegt – verschiedene\nVerfahren vor mehreren Gerichten bzw. Instanzen. Besondere tatsächliche oder\nrechtliche Schwierigkeiten, welche das Mass des Üblichen überschritten hätten,\nstellten sich indes in keinem dieser Verfahren. Zudem war das Risiko überschaubar,\nzumal ein Erbanteil von rund Fr. 1.9 Mio. bereits gesichert war. Zu berücksichtigen ist\nallerdings, dass die Mandatsführung anspruchsvoll war. Aus der\nStundenzusammenstellung ergibt sich, dass B. die Angezeigten sowohl telefonisch als\nauch per E-Mail regelmässig kontaktiert haben muss. Jedenfalls fiel während der\nMandatsdauer beinahe täglich Aufwand an. B. hat sich folglich den angefallenen\nAufwand teilweise selbst zuzuschreiben. Den Angezeigten ist auch zugute zu halten,\ndass es für B. letztlich um finanziell existenzielle Fragen ging und sie zwar ohne\nunnötigen Aufwand, aber doch mit der notwendigen Sorgfalt die Ansprüche ihrer\nKlientin prüfen mussten. Zudem ist auch erstellt, dass gewisse Arbeiten unter Zeitdruck\nerledigt werden mussten. Dennoch muss sich ein Anwalt damit begnügen, den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njuristischen Auftrag bestmöglich zu erfüllen, ohne aber übermässig persönliche\nBetreuungsaufgaben zu übernehmen. Eine solche Funktion muss er ablehnen oder sich\nbewusst sein, dass er hierfür nicht entschädigt wird.\n\ncc) Die Angezeigten haben im Rahmen einer nicht überaus komplexen Erbstreitigkeit\nfür ihre Klientin mehr als zwei Monate gearbeitet. Bei einer gesamthaften Würdigung,\nnamentlich in Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der sich stellenden Rechtsfragen,\nder Eigenwilligkeit der Mandantschaft wie auch des Interessen- bzw. Streitwertes\nergeben sich hier doch klare Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Angezeigten\nunnötiger Aufwand betrieben worden ist. Bei einer Beschränkung auf einen\nangemessenen Aufwand ergäbe sich also sogar noch ein höherer Stundenansatz als\nFr. 910.00. Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre im vorliegenden Fall ein\nStundenansatz von Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 angemessen gewesen. Der von den\nAngezeigten verrechnete Ansatz ist hingegen als massiv übersetzt zu bezeichnen.\nDabei gilt es auch zu beachten, dass gemäss der getroffenen Honorarvereinbarung\nneben dem Erfolgshonorar zusätzlich die von Dritten zu zahlenden\nParteientschädigungen an die Angezeigten geflossen wären bzw. sind. So verlangte die\nJ. beim Sozialamt der Gemeinde O. einen Kostenvorschuss für \"anwaltliche\nBemühungen\". Im Dezember 2015 gewährte die Sozialhilfekommission B. eine (weitere)\nKostengutsprache von Fr. 1'500.00 (\"für das juristische Verfahren bezüglich der\nerbrechtlichen Angelegenheiten\"). Dieser Betrag wurde an die J. überwiesen und von\ndieser zusätzlich zum Erfolgshonorar vereinnahmt. Erschwerend kommt hinzu, dass die\nAngezeigten B. auch nicht auf die mit der Honorarabrede vereinbarte, massive\nAbweichung zu den im Kanton St. Gallen üblichen Ansätzen hingewiesen haben.\nInsgesamt muss von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistungen und\nGegenleistung ausgegangen werden. Dieses Missverhältnis bestünde selbst dann,\nwenn – wie die Angezeigten vorbringen – Tätigkeiten im Umfang von 550 Stunden\ngeleistet worden wären und damit ein Stundenansatz von effektiv Fr. 700.00 resultiert\nhätte. Es spricht letztlich für sich, dass die Angezeigten einer späteren, für ihre\nMandantin günstigeren Honorarvereinbarung nicht zustimmen wollten. Damit liegt ein\nVerstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor.\n\n4. Die Angezeigten bringen im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung vor, dass\nRechtsanwalt Y. in einem Angestelltenverhältnis tätig sei und keine Kompetenzen habe,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nirgendwelche Honorarvereinbarungen zu treffen oder gar Inkassotätigkeiten\nauszuüben. Diesbezüglich ist anzufügen, dass Rechtsanwalt Y. die Klientschaft zwar\nüber die Honorarvereinbarung informierte bzw. aufklärte. Die Vereinbarung wurde\nletztlich aber durch die J. abgeschlossen, wobei sie durch […] Rechtsanwalt X. […]\nunterzeichnet wurde. Zudem ist anzufügen, dass B. Rechtsanwalt X. (unter\nSubstitutionsrecht von Rechtsanwalt Y.) bevollmächtigt hatte. Unter diesen Umständen\nkann Rechtsanwalt Y. im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung keine\nVerletzung von Art. 12 lit. e und Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden.\n\n"}