{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:51:23", "Checksum": "53a2a5526ce168b5afb9ccb9e3670d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75).\n\nbb) Die Angezeigten führen dazu aus, dass in den \"erfassten 427 Stunden\" einige\nTätigkeiten überhaupt nicht erfasst worden seien; gerade auch jene über die interne\nKoordination und den Austausch unter den verschiedenen Rechtsanwälten, die am Fall\ngearbeitet hätten. Eine akribische Aufwanderfassung sei aufgrund der\nHonorarvereinbarung als Pauschalhonorar obsolet und rechtlich nicht gefordert\ngewesen. Die Leistungsaufstellung sei für interne Zwecke gedacht gewesen. Nehme\nman nur schon Tätigkeiten im Umfang von 550 Stunden an und ziehe eine\nKleinspesenpauschale in Betracht, komme man auf einen Stundenansatz von\nFr. 680.00. Der Aufwand hätte aber auch höher liegen können. Dies sei im Voraus nicht\nabschätzbar gewesen. Zudem wäre – angesichts möglicher Revisionsgründe – weiterer\nAufwand dazugekommen. Der Weg – ob aussichtsreich oder nicht – zur Alleinerbschaft\nwäre mit horrendem Aufwand verbunden gewesen. Unter der Annahme, dass\nmindestens nochmals so viele Stunden hätten geleistet werden müssen, hätte letztlich\nvielleicht ein Stundenansatz von etwa Fr. 455.00 (bei 854 Arbeitsstunden) bzw.\nFr. 340.00 (bei 1'100 Arbeitsstunden sowie Kleinspesenpauschale) resultiert. Zu\nberücksichtigen sei dabei auch, dass das Mandat \"B.\" äusserst umfangreich und sehr\nanspruchsvoll gewesen sei. Es seien Akten im Umfang von mehr als zwei Dutzend\nBundesordnern eingegangen, die allesamt von beiden Angezeigten hätten studiert\nwerden müssen. Bereits dieser Bearbeitungsaufwand ergebe ein Honorar von\nFr. 648'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale. In den letzten Jahren\nseien zudem gegen 1'000 E-Mails und Dutzende Faxe von B. eingegangen. Auch diese\nhätten studiert werden müssen. Nur schon die E-Mails würden einen weiteren Aufwand\nvon Fr. 108'000.00 ergeben. Es sei zudem der ausdrückliche Wunsch von B. gewesen,\ndass sich zwei Rechtsanwälte um ihre Fälle kümmern würden. Unter Berücksichtigung\neines Totalaufwands von 746 Stunden ergebe sich ein Stundenansatz von Fr. 520.00.\n\ncc) Die Argumentation der Angezeigten ist nicht einleuchtend. Zunächst ist\nfestzustellen, dass sich aufgrund der allgemein gehaltenen Leistungsbeschriebe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschlicht nicht hinreichend nachvollziehen lässt, welche Arbeiten verrichtet wurden. Wie\ndie Angezeigten im Übrigen ausführen, wurde der der Honorarvereinbarung\nzugrundeliegende Rechnungsbetrag mit Urteil des Gerichts I. rechtskräftig. Am 29. Mai\n2017 wurde ein Betrag von Fr. 420'069.20 in Rechnung gestellt, woraufhin die J. ihre\nForderung mit der zwischenzeitlich ausbezahlten Erbschaft verrechnete und den\nRestbetrag von Fr. 1'105'716.83 am 14. Juni 2017 an B. überwies. Die Angezeigten\ngingen dementsprechend davon aus, dass die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen\nwar. Ein (kantonales) Revisionsverfahren, welches den Angezeigten zufolge im\nPauschalhonorar noch enthalten gewesen wäre, wurde nicht angestrebt. Jedenfalls\nwird dies weder seitens der Angezeigten oder von B. behauptet, noch ergeben sich aus\nden Akten konkrete Hinweise. Dass für die Angezeigten die Angelegenheit\noffensichtlich erledigt war, zeigt auch die Tatsache, dass B. am 12. Juni 2017 unter\ndem Titel \"Rechtsberatung\" für die Zeitspanne vom 31. Mai 2017 bis 12. Juni 2017\nFr. 8'283.15 fakturiert wurden. Aus dem Leistungsbeschrieb ergibt sich, dass diese\nRechtsberatung zumindest teilweise Leistungen im Zusammenhang mit der\nErbschaftssache umfasste (\"Brief per Einschreiben von Y. an Gericht G.\").\n\nIn Bezug auf den entstandenen Aufwand ist festzuhalten, dass die Angezeigten\ngegenüber B. für ihre Bemühungen insgesamt 427.48 Stunden ausgewiesen haben. Es\ndarf angesichts der nicht belegten Mutmassungen der Angezeigten sowie der auf\nArt. 400 Abs. 1 OR beruhenden Rechenschaftspflicht vorliegend nicht davon\nausgegangen werden, dass ein massiver, nicht dokumentierter Mehraufwand\nentstanden ist. Entgegen der Ansicht der Angezeigten wird die Dokumentation\nsämtlicher Leistungen durch die Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Erfolgshonorars\nnicht obsolet, andernfalls dieses gar nicht auf seine Angemessenheit überprüft werden\nkönnte. Die detaillierte Abrechnung hat die einzelnen Bemühungen und die für jede\neinzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen (Testa, a.a.O., S. 201). Demnach ist\nim Folgenden auf die ausgewiesenen 427.48 Stunden abzustellen. Denn die konkret\naufgewendete Zeit ist nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes, sondern\nauch beim Pauschal- oder Streitwerthonorar für die Beurteilung der Angemessenheit\nder Rechnung massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12\nN 172). Ausgehend von einem verrechneten Honorar von Fr. 388'952.00 und einem\neffektiven Aufwand von 427.48 Stunden ergibt sich damit ein Stundenansatz von\nFr. 910.00.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Damit stellt sich mit Blick auf die Honorarordnung (HonO [sGS 963.75]) die Frage, ob\nein Stundenansatz von Fr. 910.00 krass übersetzt ist und deshalb ein Verstoss gegen\nArt. 12 lit. a BGFA vorliegt.\n\n"}