{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. 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Denn ein Anwaltswechsel während laufenden Mandats ist für den\nMandanten mit Kosten und Verzögerungen verbunden, womit er sich in einer gewissen\nZwangslage befindet, wenn sein Anwalt zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zu einer\nErfolgsprämie verlangt. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit durch diese Einschränkung\nist geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Gefahr einer Übervorteilung und des\nVerlusts der Unabhängigkeit des Anwalts entgegenzuwirken (BGE 143 III 600 E. 2.7.5).\nDer Abschluss des vorliegend zu beurteilenden pactum de palmario während des\nlaufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Angezeigten durch Verrechnung anwaltlicher\nAufwendungen in Strafsachen sowie im Zusammenhang mit einem Darlehen von M.\ngegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen haben sollen. Die Angezeigten weisen zunächst zu\nRecht darauf hin, dass dieser Aufwand – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht unter\ndie Honorarvereinbarung fällt. Zudem bestand für B. im Zusammenhang mit der Strafbzw. der Darlehenssache jederzeit die Möglichkeit, einen detaillierten\nLeistungsnachweis des in Rechnung gestellten Aufwandes zu verlangen (vgl. BGer\n2C_133/2012 E. 4.3).\n\n3. B. wirft den Angezeigten sodann vor, ein krass übersetztes Honorar gefordert zu\nhaben. Insgesamt seien im Zeitraum von 27. November 2015 bis 12. Juni 2017\nAnwaltshonorare im Betrag von Fr. 444'863.46 verrechnet worden.\n\na) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der\nfinanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars untersteht grundsätzlich der\nVertragsfreiheit und soll deshalb nur ausnahmsweise Gegenstand eines\nDisziplinarverfahrens bilden. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA kann jedoch bei\neiner krass übersetzten Rechnung angenommen werden. Krass übersetzt ist ein\nHonorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt\nund/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von über 30% kann zu einer\nDisziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 29 mit Hinweis auf\nBeschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],\na.a.O., Art. 12 N 26b; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die\nBerufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 150 f.; ferner\nauch BGer 5A_672/2013 E. 6.4 und unter www.gerichte.sg.ch publizierter Entscheid\nder Anwaltskammer AW.2013.76 vom 29. April 2014 E. II.2.e). Bei der Überprüfung der\nAngemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind grundsätzlich die für die\nDurchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung, das besondere Können des\nBeauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend\n(Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 168).\n\nb/aa) Die J. erstellte am 29. Mai 2017 eine Zwischenabrechnung über Fr. 420'069.20.\nDiese entsprach dem vereinbarten Erfolgshonorar, d.h. 20% der Erbschaft in der Höhe\nFr. 1'944'764.80 zuzüglich Mehrwertsteuer, und bezog sich auf den Zeitraum zwischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n27. November 2015 und 23. Mai 2017. Die angehängte \"Leistungszusammenstellung\"\nenthält indes lediglich Informationen zu den erbrachten Leistungen, nicht aber zum\nZeitaufwand. B. soll später eine detaillierte Zusammenstellung verlangt haben,\nworaufhin ihr seitens der Angezeigten in der genannten Zeitspanne ein Aufwand\n(\"Rechtsberatung\") von insgesamt 427.48 Stunden ausgewiesen wurde.\n\n"}