{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. 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Neben einem kostendeckenden Pauschalhonorar kann der\nAnwalt zusätzlich auch eine Erfolgsprämie vereinbaren (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,\nKap. 4 Rz. 258 f. mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG130002 vom 7. November 2013;\nvgl. auch CR LLCA-Valticos, art. 12 LLCA N 222).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndd) Anwälte sind schliesslich verpflichtet, ihre Klientschaft auf (massive) Abweichungen\nvon den Ansätzen in der kantonalen Honorarordnung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 3 HonO;\nvgl. BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 E. 8.3.2).\n\nb) Die Parteien haben vorliegend eine Erfolgsbeteiligung von 20% des gerichtlich oder\naussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages, in jedem Fall aber ein\nMindesthonorar von Fr. 100'000.00 vereinbart. Diese Vereinbarung beinhaltet – wie die\nAngezeigten zu Recht vorbringen – wohl ein fixiertes Pauschalhonorar. Dennoch ist es\nals Erfolgshonorar im Sinne eines pactum de palmario zu qualifizieren, da die\ngeschuldete Mindestpauschale von Fr. 100'000.00 bei Prozesserfolg erhöht wird\n(ähnlich die Angezeigten in […]: \"Pauschalabrede mit einer Erfolgskomponente\"). Daran\nändert nichts, dass die Angezeigten mit einem Mindesterbanteil von knapp Fr. 2 Mio.\nrechneten. So bezifferten sie jedenfalls den Streitwert der Erbschaftsangelegenheit mit\nFr. 5'905'718.91 und zeigten B. auf, unter welchen Umständen mit einem\nFr. 1'944'764.80 überschiessenden Betrag zu rechnen gewesen wäre. Unter diesen\nUmständen kann nicht von einem reinen Pauschalhonorar ausgegangen werden.\n\nIn Bezug auf das erfolgsabhängige Honorar ist festzustellen, dass dieses letztlich\nFr. 288'952.00 betrug (Fr. 388'952.00 abzgl. Fr. 100'000.00). Damit wurde indes die\nvom Bundesgericht vorgezeichnete, zulässige Obergrenze klar überschritten.\nUnbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Angezeigten, wonach\nB. zunächst gar eine ausschliessliche 50%-Gewinnbeteiligung vorgeschlagen habe.\nEinerseits bezog sich diese Offerte auf eine mögliche Schadenersatzklage gegen\nRechtsanwalt Z. Andererseits sind die Berufsregeln, welche den Anwaltsberuf im\nöffentlichen Interesse reglementieren und die auftragsrechtlichen Pflichten überlagern\n(dazu Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber\ndem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 6 ff.), zwingender Natur. Ebenfalls nicht zu hören\nsind die Angezeigten, soweit sie – unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten und\nnoch zu leistenden Stunden zweier Rechtsanwälte, des Aktenumfangs, der\nanspruchsvollen Mandantschaft sowie nicht verrechneter Spesen – einen korrekten\nStundenansatz von lediglich etwa Fr. 340.00 vorrechnen bzw. die Ansicht vertreten,\ndass das vereinbarte Honorar den tatsächlichen Leistungen entspreche. Entscheidend\nist bei der Beurteilung einer Honorarvereinbarung vielmehr, ob das Verhältnis der vom\nErfolg abhängigen Honorarkomponenten und dem in jedem Fall geschuldeten Honorar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt und eine Gefahr einer Übervorteilung\nbesteht. Dies trifft hier angesichts des Missverhältnisses zwischen erfolgsunabhängiger\nMindestpauschale und erfolgsabhängigem Honorar ohne Weiteres zu. Durch die\nVereinbarung eines Erfolgshonorars von 20% neben einer vereinbarten\nMindestpauschale von Fr. 100'000.00 liegt eine Verletzung des Verbots nach Art. 12\nlit. e BGFA vor. Dies gilt erst recht, wenn die Angezeigten bei dem von ihnen selbst\ngenannten Streitwert von fast Fr. 6 Mio. einen vollen Erfolg erzielt hätten.\n\nc) Der Abschluss der Vereinbarung verstösst auch aus einem weiteren Grund gegen\nArt. 12 lit. e BGFA. Vorliegend ist erstellt, dass sich B. am 27. November 2015 an\nRechtsanwalt X. wandte, welcher den Entscheid des Gerichts G. vom […] – wobei B.\nein Erbteil von Fr. 1'944'764.80 zugesprochen wurde – zunächst […] beim Gericht H.\n[…] und schliesslich […] beim Gericht I. erfolglos anfocht. Die Angezeigten räumen in\ndiesem Zusammenhang ein, dass die Mandatierung bereits im November 2015 erfolgt\nund die Honorarvereinbarung erst später geschlossen worden sei. Die Parteien\nvereinbarten am 21. April 2016 und damit erst rund fünf Monate nach\nMandatsübernahme eine Erfolgsbeteiligung von 20%, verbunden mit einem\nPauschalmindesthonorar von Fr. 100'000.00. Auch dieses Vorgehen verstösst gegen\ndie vom Bundesgericht bestimmten Voraussetzungen.\n\n"}