{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. 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Aufl., Zürich 2011, Art. 14 N 8). Die in Art. 12 BGFA geregelten\nBerufspflichten gelten für sämtliche beruflichen Handlungen der Anwälte (BGE\n131 I 223 E. 3.4; BGer 2C_407/2008 E. 3.3). Im Disziplinarverfahren vor der\nAnwaltskammer kommen neben Art. 12 ff. BGFA grundsätzlich die Bestimmungen des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur\nAnwendung (Art. 41 AnwG).\n\nb) Die Anwaltskammer ist nicht zuständig zur Prüfung der Frage, ob ein Anwalt im\nRahmen des erteilten Auftrags gehandelt hat, ob der Auftrag richtig ausgeführt worden\nist, ob die Tätigkeit des Rechtsanwaltes notwendig oder zweckmässig und die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeleistete Arbeit qualitativ genügend war. Solche sich aus dem Auftragsverhältnis\nzwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ergebenden Streitigkeiten\nmüssen vor dem Richter im ordentlichen Verfahren ausgetragen werden (vgl. Sterchi,\nKommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 125; Fellmann, in:\nFellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 15; ferner BGE 106 Ia 337 E. 3). Nicht zu\nprüfen ist daher der Vorwurf der sorgfältigen bzw. zweckmässigen Ausführung des\nerteilten Auftrags in Bezug auf die Anfechtung des Erbteilungsvertrags, insbesondere\ndas unnötige Ergreifen von Rechtsmitteln für B. Dieser Vorwurf betrifft das\n(zivilrechtliche) Verhältnis zwischen B. und den Angezeigten. Das Verhalten der\nAngezeigten wird gleichwohl im Gesamtkontext bzw. im Zusammenhang mit den\nübrigen Vorwürfen zu würdigen sein.\n\n2. Zunächst wirft B. X. vor, eine unzulässige Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar)\nabgeschlossen zu haben.\n\na/aa) Anwälte dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem\nKlienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das\nHonorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines\nungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (Art. 12 lit. e\nBGFA). Das Verbot von Erfolgshonoraren soll verhindern, dass der Rechtsanwalt seine\nUnabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede am Prozessergebnis\npersönlich interessiert ist. Weiter soll das Verbot der Gefahr begegnen, dass der\nRechtsuchende durch seinen Anwalt, der die Prozessaussichten besser beurteilen\nkann als er, übervorteilt wird. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann im Einzelfall\nsehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Erfolgshonorar liegt jedenfalls dann vor,\nwenn die Bezahlung des Rechtsanwalts vom Ausgang des ihm übertragenen Mandats\nabhängt und das endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht\nfeststeht (BGer 2A.98/2006 E. 2.1 und E. 2.2 mit Hinweisen; Fellmann, Anwaltsrecht,\n2. Aufl., Bern 2017, Rz. 434 f.).\n\nbb) Art. 12 lit. e BGFA verbietet nur die Verabredung eines reinen Erfolgshonorars\n(sog. pactum de quota litis; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 444; CR LLCA-Valticos,\nart. 12 LLCA N 216 ff.). Zulässig ist demnach die Vereinbarung eines (gemischten)\nErfolgshonorars im Sinne eines sog. pactum de palmario, mit welchem das (in jedem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall geschuldete) Honorar bei erfolgreicher Mandatsführung erhöht wird (vgl. BGE\n135 III 259 E. 2.3; BGer 2A.98/2006 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 600\nfestgehalten, dass ein Verbot des pactum de palmario als Massnahme gegen die\nGefahr der Übervorteilung und des Verlusts der Unabhängigkeit des Anwalts nicht\nerforderlich sei. Das grundsätzlich zulässige pactum de palmario muss sich aber in\ngewissen Grenzen bewegen. Erstens darf das Verbot des (reinen) Erfolgshonorars nicht\nmit einer geringfügigen erfolgsunabhängigen Entschädigung unterlaufen werden; der\nRechtsanwalt muss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen,\nwelches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen\nGewinn ermöglicht (so bereits BGer 2A.98/2006 E. 2.2). Gleichzeitig darf – zweitens –\ndie vom Erfolg abhängige Honorarkomponente im Verhältnis zum in jedem Fall\ngeschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts\nbeeinträchtigt ist und die Gefahr einer Übervorteilung besteht. Auf die Festlegung einer\nfixen Obergrenze hat das Bundesgericht verzichtet. Klar überschritten ist die Grenze\naber jedenfalls, wenn das erfolgsabhängige Honorar höher ist als das\nerfolgsunabhängige Honorar. Drittens besteht schliesslich eine zeitliche Grenze für den\nAbschluss eines pactum de palmario: Es darf zu Beginn des Mandatsverhältnisses\noder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während\ndes laufenden Mandats. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 12 lit. i BGFA, wonach die\nAnwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer\nRechnungsstellung aufklären. Andererseits ist diese Einschränkung erforderlich, um die\nGefahr einer Übervorteilung einzudämmen (a.a.O. E. 2.5-2.7.5 mit Hinweisen).\n\n"}