{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-74--AW-2017-_2018-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2922&type=1563347022&cHash=be39b749e412b12fdde23845dae677a5", "Checksum": "95b8db4e4fe3f65b267c98fa88964e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.74, AW.2017/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:51:23", "Checksum": "53a2a5526ce168b5afb9ccb9e3670d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 22.08.2018 AW.2017.74, AW.2017/75\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2017.74, AW.2017/75\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 28.01.2020\nEntscheiddatum: 22.08.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.08.2018\nVerletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar\nund unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22.\nAugust 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75).\n\nEine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am\n21. Januar 2019 abgewiesen (B 2018/220). Gegen dieses Urteil wurde beim\nBundesgericht Beschwerde erhoben (2C_205/2019).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 10. Juli 2017 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X.\nein. Mit Eingabe vom 20. September 2017 wurde die Anzeige ergänzt. Ihr liegt\nzusammengefasst folgender – soweit unbestrittener – Sachverhalt zugrunde:\n\nAm […] verstarben die Eheleute A. Sie hinterliessen die drei Töchter B., C. und D. In der\nFolge wurde das Anteilsrecht von B. am ungeteilten Nachlass vom Betreibungsamt E.\nim Umfang von rund Fr. 110'000.00 gepfändet. Das Gericht F. ordnete am […] die\nAuflösung und Liquidation an, woraufhin das Gericht G. mit Entscheid vom […] seine\nZustimmung zu einem subjektiv-partiellen Erbteilungsvertrag zwischen B. einerseits\nund ihren Schwestern andererseits erteilte. B. wurde dabei ein Erbteil von\nFr. 1'944'764.80 zugesprochen. Da sie mit dem Entscheid nicht einverstanden war,\ngelangte B. am 27. November 2015 an Rechtsanwalt X., welcher diesen Entscheid\nzunächst beim Gericht H. und schliesslich beim Gericht I. erfolglos anfocht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 21. April 2016 schloss B. mit der J. eine schriftliche Honorarvereinbarung. Sie\nenthielt in Bezug auf die Höhe des Honorars folgenden Wortlaut:\n\n1. Die Parteien kommen überein, das Honorar von X. [J.] in den zivilrechtlichen\nErbstreitigkeiten von B. wie folgt zu vereinbaren:\n\na. 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages\n(zzgl. MWSt.);\n\nb. In jedem Fall mindestens aber CHF 100'000.- (zzgl. MWSt.).\n\n2. Allfällige von Dritten zu zahlende Parteientschädigungen stehen X. [J.] zu.\n[…]\"\n\nDie J. erstellte am 29. Mai 2017 eine \"Zwischenabrechnung\" über Fr. 420'069.20. Dies\nentsprach dem vereinbarten Honorar, d.h. 20% der Erbschaft in der Höhe\nFr. 1'944'764.80 zuzüglich Mehrwertsteuer, und bezog sich auf den Zeitraum zwischen\n27. November 2015 und 23. Mai 2017. Insgesamt soll B. 427.48 Stunden\n\"Rechtsberatung\" in Anspruch genommen haben, wobei offensichtlich nicht sämtliche\nLeistungen abgerechnet worden waren. In diesem Zusammenhang wirft B.\nRechtsanwalt X. vor, eine unzulässige Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar)\nabgeschlossen (E. II.2) bzw. ein krass übersetztes Honorar gefordert zu haben (E. II.3).\n\nDer Anzeige ist überdies zu entnehmen, dass B. seit Jahren von der Sozialhilfe gelebt\nund für zahlreiche Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen\nerhalten haben soll. Sie habe sich deshalb gegenüber Rechtsanwalt X. beklagt, dass\nsie nun – das Erbe in Aussicht – mit Rückforderungen der Sozialämter und Gerichte\nrechnen müsse. Rechtsanwalt X. soll daraufhin zusammen mit Rechtsanwalt Y.\nverschiedene Vorbereitungshandlungen vorgenommen zu haben (namentlich die\nAusarbeitung von fingierten Verträgen, die Einsetzung eines Strohmanns als\nTreuhänder für die Erbschaft, die Gründung einer Aktiengesellschaft), um die wahren\nVermögensverhältnisse von B. zu verschleiern. Dadurch hätten drohende\nRückzahlungen an Sozialämter und Gerichte vermieden werden sollten (E. II.5).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Am 3. August 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft K. der Anwaltskammer eine\nNichtanhandnahmeverfügung, nachdem B. am 21. Juli 2017 auch beim L. Anzeige\nerstattet hatte. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Schwelle zum\nBetrugs- und Falschbeurkundungsversuch im vorliegenden Fall \"noch lange nicht\nüberschritten\" gewesen sei, was zu einem Nichteintreten auf die Anzeige gegen alle\ndrei zum möglichen Täterkreis dieser Delikte gehörenden Personen führe.\n\n3. Die Anwaltskammer eröffnete am 28. September 2017 ein Disziplinarverfahren gegen\nRechtsanwalt X. und Rechtsanwalt Y. Diesen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme\neingeräumt. Die Verfahrenseröffnung wurde den Anzeigerinnen mitgeteilt. In ihrer\nStellungnahme vom 10. November 2017 wiesen die Angezeigten die gegen sie\nerhobenen Vorwürfe zurück. Am 27. November 2017 informierte B. über einen neuen\nEntscheid des Bundesgerichts zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars und ergänzte\nihre Anzeige erneut. Die Angezeigten reichten am 21. Dezember 2017\nGegenbemerkungen ein.\n\nII.\n\n"}